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Teilhabechancengesetz führt ab 2019 wieder geförderten Arbeitsmarkt ein

Schild JobCenter

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Das gerade vom Bundestag beschlossene Teilhabechancengesetz soll Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt fördern. Nach der erwarteten Zustimmung des Bundesrats tritt es Anfang 2019 in Kraft. Das Gesetz ist Teil eines vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegtem Gesamtkonzepts ("MitArbeit') zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit.

Das Teilhabechancengesetz fördert ArbeitgeberInnen durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie zwei bestimmte Zielgruppe einstellen: 

  1. Menschen, die über 25 Jahre alt sind, die mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
     
  2. Menschen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
     

Bei der Einstellung von Erwerbslosen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, kann der Gehaltszuschuss in den ersten beiden Jahren 100 Prozent betragen, also entweder 100 Prozent des Mindestlohns oder sogar der tarifgebundenen Entlohnung. Der Zuschuss läuft maximal 5 Jahre und verringert sich jährlich um 10 Prozent.

Erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Unternehmen können während der Förderung mit finanziert werden.

Ziel ist auch die soziale Teilhabe Erwerbsloser. Für die Umsetzung wurde der Betreuungsschlüssel in den JobCentern geändert um die Umsetzung zu verbessern. Das gesetzliche Vorhaben wird mit 4 Milliarden Euro unterstützt .

Entwurf Teilhabechancengesetz