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Anerkennungsgesetz ausländischer Berufsqualifikationen flankiert von Hotline und Info-Webseite

Seit dem 1. April 2012 gibt es das neue Anerkennungsgesetz, das einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen gewährleistet. Der Rechtsanspruch gilt innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen.

Alle in Deutschland lebenden Arbeitssuchenden – unabhängig von ihrem Herkunftsland – können von diesem Gesetz Gebrauch machen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht davon aus, dass bis zu 300.000 Menschen von dieser Neuregelung profitieren können.

Das Gesetz findet keine Anwendung bei der Anerkennung

  • von Schulabschlüssen,
  • von Hochschulabschlüssen, die nicht zu einem reglementierten Beruf hinführen,
  • von landesrechtlich reglementierten Berufen,
  • der akademischen Anerkennung für die Hochschulzulassung,
  • im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.

Begleitend wurde die Webseite „Anerkennung in Deutschland“ und eine telefonische Erstberatung eingerichtet. Die Informations-Webseite verfügt beispielsweise über einen „Anerkennungsfinder“, mit dessen Hilfe Sie die zuständige Stelle für das Anerkennungsverfahren ermitteln können.

Die telefonische Erstberatung das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erreichen Sie unter der Rufnummer +49 (0)30-1815-1111. Ratsuchende können sich über gesetzliche Grundlagen, Verfahren zur Anerkennung, aber auch über weitergehende Fragen, wie zum Beispiel zum Aufenthaltsrecht oder zu Sprachkursen, informieren. Die Beratung wird auf Deutsch und auf Englisch angeboten. Die Hotline ist auch aus dem Ausland erreichbar. Die Kosten des Anrufs entsprechen den üblichen Tarifen für das deutsche Festnetz.