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Aus- und Weiterbildungsgesetz: Erste Bestandteile der Ausbildungsgarantie gelten

Zum 1. April 2024 treten Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AWBG) in Kraft. Zentrale Inhalte sind neben der Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter und der Einführung eines Qualifizierungsgeldes auch die Ausbildungsgarantie.

Frau von hinten fotografiert

Foto: fotografierende – Pixabay

Die Ausbildungsgarantie soll allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Ausbildung ermöglichen

Die Ausbildungsgarantie setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Sie beinhaltet Beratungs- und Unterstützungsangebote, angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung.

Neu: Praktikum zur Berufsorientierung, Mobilitätszuschuss und Anpassungen bei der Einstiegsqualifizierung

Die neuen gesetzlichen Regelungen im Kontext der Ausbildungsgarantie betreffen vier Förderinstrumente, die zum 1. April bzw. 1. August 2024 eingeführt werden. Ab April fördern Agenturen für Arbeit und Jobcenter Praktika zur Berufsorientierung in Betrieben. Dabei können auch notwendige Kosten, wie zum Beispiel Fahrt- oder Unterkunftskosten übernommen werden. Intensive Beratung zur Berufsorientierung und Berufswahl ergänzen dieses Förderinstrument.

Der Mobilitätszuschuss unterstützt junge Menschen, die bereit sind, für eine betriebliche Berufsausbildung umzuziehen. Mit dem Zuschuss können Auszubildende bis zu zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr finanziert bekommen.

Als drittes Element der Ausbildungsgarantie treten zum 1. April neue Regelungen bei der Einstiegsqualifizierung in Kraft. Sie kann nun in Teilzeit absolviert werden und die Mindestdauer wird von sechs auf vier Monate verkürzt. So können mehr Jugendliche und Betriebe die Einstiegsqualifizierung nutzen, beispielsweise auch mehr Menschen mit Behinderungen. 

Außerbetriebliche Berufsausbildung: Rechtsanspruch ab 1. August 2024 für Förderberechtigte

Zum 1. August 2024 wird schließlich die Außerbetriebliche Berufsausbildung neu geregelt. Förderberechtigte haben dann einen Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung. Voraussetzung ist, dass die jungen Menschen hinreichende Bewerbungsbemühungen unternommen und die Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben. Des Weiteren wird die Zielgruppe der Förderberechtigten auf junge Menschen, die in einer Region wohnen, in der die Agenturen für Arbeit eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben, erweitert.

Link zum Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung