Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Unterstützung für Auszubildende und TeilnehmerInnen an Bildungsmaßnahmen
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bietet finanzielle Unterstützung für Auszubildende und TeilnehmerIinnen an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt, ist nicht rückzahlungspflichtig und richtet sich nach den Bedarfssätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).
Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist im Sozialgesetzbuch III geregelt. Beantragt wird sie bei der Arbeitsagentur. Die Bundesagentur für Arbeit prüft zunächst, ob grundsätzlich Anspruch auf BAB besteht.
Falls dies der Fall ist, ermittelt die Bundesagentur für Arbeit einen bestimmten Bedarf zum Lebensunterhalt für den/die Auszubildende/n. Bei TeilnehmerInnenn an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beinhaltet die Berufsausbildungsbeihilfe auch die Lehrgangskosten.
Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird nur gefördert, wenn die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt wurde und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und Ihre Fähigkeiten erwarten lassen, dass Sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
Bei Auszubildenden werden auf den Bedarf ihr eigenes und das Einkommen der Eltern angerechnet. Bei Teilnehmenden an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen erfolgt die Anrechnung ihres eigenen Einkommens nur dann, wenn sie in der Maßnahme etwas verdienen.
Gefördert werden neben deutschen auch ausländische AntragstellerInnen. Förderungsberechtigt sind Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind.