Vereine und Verbände beschäftigen gerne nebenberufliche ÜbungsleiterInnen für die Betreuung ihrer Zielgruppen. Neben dem bekanntestem Beispiel, den TrainerInnen im Sport, gehören auch Ausbildende, KünstlerInnen, pädagogische oder pflegerische BetreuerInnen dazu. Werden diese Aufgaben nicht rein ehrenamtlich umgesetzt, dann wird häufig eine sogenannte ÜbungsleiterInnenpauschale gezahlt.
Die "Übungsleiterpauschale" ist im § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Pauschale ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Das ÜbungsleiterInnen-Honorar darf jedoch nicht mehr als 2.400 EUR im Jahr betragen. In der Praxis werden die Regelungen für ÜbungsleiterInnen nicht immer korrekt gehandhabt. Daher wird der sozialversicherungsrechtliche Status von nebenberuflich selbständig tätigen ÜbungsleiterInnen von der Deutschen Rentenversicherung bei Prüfungen oft hinterfragt. Dies betrifft aber in erster Linie den Verein als Arbeitgeber.
Für Sie als Übungsleiterin gilt:
- die Tätigkeit muss im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution oder eines gemeinnützigen Vereins ausgeübt werden und im Zusammenhang mit der Zielgruppe stehen,
- die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeführt werden.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV zählen ÜbungsleiterInnen-Honorare (und übrigens auch Ehrenamtspauschalen) nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt: Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fallen nicht an.
Laut Steuergesetzgebung müssen Sie diese Einnahmen in Ihrer Steuererklärung angeben, sie zählen aber nicht mit zur Progression.
Die ÜbungsleiterInnen-Pauschale wird jedoch nicht auf das Arbeitslosengeld I oder II angerechnet. Seit 2013 gilt ein monatlicher Freibetrag von 200 Euro. Wenn Sie also monatlich maximal 200 EUR erhalten, werden diese Einnahmen nicht angerechnet. Dies gilt nur wenn Sie nicht noch andere Einkünfte haben.
Ehrenamtspauschale
Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wird seit dem 1. Januar 2013 ein Freibetrag von 720 EUR jährlich gewährt, egal für welche Tätigkeit. Der Freibetrag von 720 EUR jährlich gehört ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Mehr Informationen zum Thema "Übungsleiterpauschale" und "Ehrenamtspauschale" erhalten Sie auf der Online-Lehrplattform akademie.de oder auf der Webseite des Bundesfinanznministeriums.