Die Erziehungsrente ersetzt (ausbleibende) Unterhaltszahlungen
Geschiedene Elternteile, die Kinder erziehen, stehen oft vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn das andere Elternteil verstirbt und der Unterhalt fürs Kind ausbleibt.
Wer hat Anspruch?
- Geschiedene Elternteile oder solche aus aufgelösten eingetragenen Partnerschaften, die nicht wieder geheiratet haben oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen sind.
- Es wurden mindestens fünf Jahre eigene Rentenbeiträge geleistet.
- Mindestens ein eigenes oder Pflege-/Stiefkind unter 18 Jahren wird erzogen (bei Kindern mit Behinderungen gibt es keine Altersgrenze).
- Die Ehe oder Partnerschaft wurde entweder nach dem 30. Juni 1977 geschieden oder aufgelöst – oder sie wurde schon vor Juli 1977 nach DDR-Recht geschieden.
Details zur Rente
- Die Höhe entspricht einer vollen Erwerbsminderungsrente und ist in der jährlichen Renteninformation zu finden.
- Vorzeitiger Rentenbezug führt zu Abschlägen.
- Hinzuverdienst wird angerechnet: Je mehr eigenes Einkommen, desto niedriger die Rente.
- Bei mehreren Rentenansprüchen wird nur die höchste Anspruchsrente ausgezahlt.
Die Erziehungsrente wird vom eigenen Rentenkonto gezahlt, nicht vom Rentenkonto der bzw. des Verstorbenen.
Auch nach Rentensplitting möglich
Auch Verwitwete und Lebenspartner*innen, die sich auf die Rentensplitting-Regelung geeinigt haben, können Erziehungsrente erhalten.
Wie beantragen?
Die Erziehungsrente gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Mehr Informationen finden Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung.