Auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde einer Klägerin im November 2008 eine Entschädigung wegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei einer Beförderung zugesprochen. Das Urteil ist besonders interessant, weil das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen des beklagten Unternehmens als ausreichendes Indiz für eine Frauendiskriminierung gewertet hat.
In dem konkreten Fall hatte die Klägerin, die bei der Rechteverwertungsgesellschaft GEMA als Personalreferentin arbeitet, gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil sie sich bei der Besetzung einer leitenden Stellung nicht berücksichtigt fühlte. In dem beklagten Unternehmen sind bei einem Frauenanteil von zwei Dritteln in der Belegschaft alle 27 Führungspositionen mit Männern besetzt. Die Klägerin hatte ein mathematisches Gutachten vorgelegt demnach die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dieser Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen um einen reinen Zufall handelt, unter einem Prozent liegt. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, gelang es ihm nicht, den Vorwurf der Frauendiskriminierung zu widerlegen.
Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin die Vergütungsdifferenz zu der Position zugesprochen, in die sie nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stehe ihr zudem ein Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro zu.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben die Anrufung des Bundesarbeitsgerichts angekündigt: Die Klägerin schätzt ihren Schadensersatzanspruch höher ein. Die GEMA bestreitet die Aussagekraft der statistischen Auswertung.