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Freistellung von Berufstätigen für Pflege von Angehörigen

Die Pflegezeit ermöglicht ArbeitnehmerInnen sich zeitlich begrenzt von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um Angehörige zu betreuen und zu versorgen, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz.

Seit Juli 2008 dürfen Sie nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unter bestimmten Voraussetzungen im akuten Fall der Arbeit bis zu zehn Tage fern bleiben. Ist eine längere Versorgung nötig, können Sie bis zu sechs Monate dauernd freigestellt werden. In dieser Zeit können Sie für einen nahen Angehörigen in einer plötzlich aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen selbst übernehmen.

Der Anspruch besteht unabhängig von der Zahl der im Unternehmen arbeitenden Beschäftigten, also auch in Kleinbetrieben. Bei den zu pflegenden Personen muss es sich um nahe Angehörige handeln. Wenn Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies mit der Angabe der voraussichtlichen Dauer Ihren Vorgesetzten so schnell wie möglich mitteilen, mindestens jedoch 10 Tage vor Beginn. Auf Verlangen müssen Sie auch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Akutmaßnahmen vorzulegen.

Das Gesetz räumt Ihnen jedoch keinen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Gehaltes ein. Dieser kann sich bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aber aus § 616 BGB oder aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. Auch wenn Sie kein Gehalt beziehen, besteht Ihr Versicherungsanspruch in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Auf die Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch. Die Teilzeitlösung kann jedoch vom Betrieb verweigert werden, wenn diesem dringende, betriebliche Belange entgegenstehen. Vereinbaren Sie schriftlich, wie lange und in welchem Umfang Sie eine Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen werden.

Beratung gibt es beim Sozialverband Deutschland
SoVD-Landesverband Berlin-Brandenburg
Kurfürstenstraße 13110785 Berlin
https://www.sovd-bbg.de/beratung