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Gründungszuschuss ab November 2011 nur noch Kann-Leistung

Die Förderung für ExistenzgründerInnen, die aus der Arbeitslosigkeit heraus den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, verschlechtert sich erheblich ab dem 1. November 2011. Nicht nur, dass die finanzielle Förderung reduziert wird, es werden auch die Zugangsbarrieren erhöht.

Die Kürzungen für den Gründungszuschuss im Überblick:

  • Die Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld I wird von 90 Tagen auf 150 Tage ausgedehnt. Das bedeutet, dass sich nur noch Arbeitslose mit mindenstens 150 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengeld I gefördert selbstständig machen können.
  • Die Pflichtleistung wird in eine Ermessensleistung umgewandelt. Es besteht kein Rechtsanspruch mehr.
  • Die Förderung wird gekürzt: Bisher erhielten AntragstellerInnen neun Monate lang den Gründungszuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruchs plus 300 Euro monatlich für Versicherungsbeiträge. Anschliessend konnten noch weitere sechs Monate mit 300 Euro im Monat als Ermessensleistung gefördert werden. Ab November 2011 wird die Förderung nur noch sechs Monate lang gewährt – die 300 Euro für Versicherungsbeiträge werden dann auf besonderen Antrag jedoch für weitere neun Monate gezahlt – falls der Antrag bewilligt wird.