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Jobsharing oder die Teilbarkeit einer unteilbaren Sache

Jobsharing ist gerade ein in den Medien viel diskutiertes Thema. Aber ist es möglich, einen Arbeitsplatz zu teilen? Wie ist eigentlich die Rechtslage? Jobsharing ist bereits seit 2001 im Arbeitsrecht verankert - im sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetz  (TzBfG, hier vor allem der Paragraf 13).

Üblicherweise findet Jobsharing zwischen zwei TandempartnerInnen statt. Im Gesetz ist jedoch auch von mehreren Arbeitnehmenden die Rede. Wenn Sie den Paragrafen genau lesen, sehen Sie auch gleich zwei Argumente entkräftet, die Zurückhaltung gegenüber dem Jobsharing hervorrufen können.

Darin wird erklärt, dass sich JobsharingpartnerInnen nicht zwingend vertreten müssen (Absatz 1). Vertretungspflicht besteht, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde oder "wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist". Vertretungspflicht kann auch eintreten, wenn diese in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist (Absatz 4). Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sollten Tandems die gegenseitige Vertretung klar für sich festlegen, können sich aber eben untereinander absprechen, wie sie die Vertretungsregelung gestalten wollen. Auch kann einer/m ArbeitnehmerIn in einer Jobsharing-Position nicht einfach gekündigt werden, nur weil der/m TandempartnerIn gekündigt wurde (Absatz 2). Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, eine "Änderungskündigung" auszusprechen. Das könnte dann zum Beispiel im konkreten Fall heißen, dass der/m ArbeitnehmerIn eine Vollzeitstelle angeboten wird.

Die Einordnung der "Arbeitsplatzteilung" in das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt auch Hinweise auf seine definitorische Einordnung. Jobsharing ist eine Form der Teilzeitarbeit. Jedoch wird beim Jobsharing eine Vollzeitstelle auf (meist) zwei Teilzeitstellen aufgeteilt, worauf auch die Juristin und Spezialistin für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Ulrike Augustin im Gespräch mit dem WILA Arbeitsmarkt (Ausgabe 33_2015) hinweist. Genau dies macht auch die Attraktivität des Modells aus. So können auch Teilzeitstellensuchende entsprechend ihrer Qualifikation suchen und müssen in dieser Hinsicht keine Kompromisse eingehen. Denn dem Arbeitgeber wird eine in Vollzeit besetzte Stelle geboten. Darüber hinausgehend gibt es auch Modelle, bei denen Kombinationen über 100 Prozent möglich sind - beispielsweise 80/40 - eine besonders für Führungspositionen interessante Lösung.

Tandemploy ist ein junges Startup-Unternehmen, das Pionierarbeit im Bereich Jobsharing leistet. Die beiden Gründerinnen machen das Thema bekannt und bieten JobsharerInnen (in spe) sowie Unternehmen eine Online-Plattform, besonders aber auch Beratung bei der Einrichtung solcher Stellen an.

Arbeitsplätze sind also durchaus - auch rechtlich abgesichert - teilbar. Es wird interessant sein, die Entwicklungen im Bereich dieses Arbeitsmodells in den nächsten Jahren zu beobachten.