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Update: Kurzarbeit in der Krise

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Foto: pasja1000 - Pixabay

Update vom 28.06.2022

Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit wird nochmals um drei Monate bis Ende September 2022 verlängert. Kurzarbeitergeld wird weiter bereits dann gewährt, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind (sonst ist es ein Drittel der Beschäftigten).

Update vom 25.11.2021

Bis März 2022 weiterhin erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld und vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. März 2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

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Update vom 20.11.2020

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Dezember 2021

Vom Bundestag wurde beschlossen, die geltenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum Ende 2021 zu verlängern.

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Die aktuell beschlossene (rückwirkend zum 1. März geltende) Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll Unternehmen helfen, deren Beschäftigte durch das Corona-Virus Arbeitsausfälle haben.

Unter Kurzarbeit wird die Verkürzung der gewöhnlichen betrieblichen Arbeitszeit bis zur Kurzarbeit Null verstanden. Damit soll der Verdienstausfall der Mitarbeiter*innen abgefedert werden und gleichzeitig die Personalkosten des Unternehmens gesenkt werden.

Arbeitgeber können Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer*innen von Entgeltausfall betroffen sind. Auch Zeitarbeitsunternehmen können ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Die Agentur für Arbeit zahlt Lohnersatzleistungen in Form von Kurzarbeitergeld beziehungsweise Saison-Kurzarbeitergeld (in der Baubranche als "Schlechtwettergeld" bekannt).

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit bedeutet auch, dass die Arbeitnehmer*innen weniger Geld erhalten. Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Unter diesen Bedingungen setzt sich das Gehalt aus dem sogenannten Kurzlohn aus der tatsächlichen Arbeitsleistung (wenn verkürzt gearbeitet wird) vom Arbeitgeber und dem Kurzarbeitergeld zusammen. In der Regel werden nur 60 Prozent des Nettogehalts übernommen. Lebt in Ihrem Haushalt mindestens ein Kindso erhalten Sie 67 Prozent Ihres fehlenden Nettogehalts.

Wie hoch das Kurzarbeitergeld, hängt vom Einzelfall ab. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in Paragraph § 105 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Eine Übersicht über die voraussichtliche Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes finden Sie hier:

 

Weitere Informationen

 

Update: Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld wurden gelockert: Einer Sonderregelung nach muß jemand der während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.
Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst darf jedoch das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.

Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI- (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Gesetz fest. Beispiele für solche Tätigkeiten sind unter anderem: die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr, der Lebensmittelhandel, die Lebensmittelherstellung sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.