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Mehr Unterstützung für Flüchtlinge in der Berufsausbildung ab 2016

Per Gesetz sind weitere Verbesserungen für junge Menschen mit einer Duldung geplant. Diese sollen bei einer Berufsausbildung im Betrieb künftig früher und besser unterstützt werden können.

Ab 1. Januar 2016 haben Geduldete nach einer Voraufenthaltsdauer von 15 Monaten Zugang zu folgenden ausbildungsfördernden Leistungen:
 

  • Geduldete können während einer betrieblichen Berufsausbildung deutlich schneller als bisher mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden. Die deutliche Verkürzung der Voraufenthaltsdauer von 4 Jahren auf 15 Monate wird vorgezogen. Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die die Ausbildungsvergütung ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
  • Auch für das seit dem 1. Mai 2015 existierende neue Instrument der Assistierten Ausbildung (§ 130 SGB III) wird die Voraufenthaltsdauer für junge Geduldete entsprechend verkürzt. Mit Assistierter Ausbildung sollen benachteiligte junge Menschen durch individuelle und kontinuierliche Unterstützung auf eine betriebliche Berufsausbildung vorbereitet und während dieser unterstützt werden. Ihre Ausbildungsbetriebe werden dabei miteinbezogen. Als benachteiligt gelten z. B. ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in Deutschland eine besondere Förderung benötigen.
  • Erstmals sollen geduldete Auszubildende auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden können. Die Zielgruppe des Instruments wird entsprechend erweitert. Auszubildende können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, z. B. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten oder in Form einer sozialpädagogischen Begleitung. Ziel ist, so insbesondere Ausbildungsabbrüche von geduldeten Ausländerinnen und Ausländern zu verhindern.


In diesem Zusammenhang wurde auch die Voraufenthaltsdauer von Geduldeten für den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 4 Jahre auf 15 Monate gesenkt.