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Minijob: Befreiung von der Rentenversicherung rückgängig machen ist ab Juli 2026 möglich

Ab 1. Juli 2026 können Minijobber*innen ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben. Damit wird es erstmals möglich, in laufenden Minijobs wieder den vollen Rentenschutz zu erwerben. Dazu informiert die sogenannte "Minijob-Zentrale".

Bild silviarita - Pixabay

Mehr Wahlfreiheit für Beschäftigte, mehr Flexibilität bei der Rentenabsicherung

Grundsätzlich sind Minijobber*innen rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen einen Eigenanteil. Wer sich bisher davon befreien ließ, konnte diese Entscheidung nicht rückgängig machen. Ab Mitte 2026 wird das möglich – für mehr Flexibilität und Absicherung im Alter.

Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich je nach Beschäftigungsart:

  • Gewerblicher Minijob: 15 Prozent Arbeitgeberanteil, 3,6 Prozent Eigenanteil (= 21,71 Euro pro Monat, wenn bis zur Minijob-Grenze von aktuell 603 Euro/Monat verdient wird)
  • Minijob im Privathaushalt (haushaltsnahe Dienstleistungen): 5 Prozent Arbeitgeberanteil, 13,6 Prozent Eigenanteil

Die Neuregelung stärkt die Wahlfreiheit von Minijobber*innen: Ab Juli 2026 können sie selbst entscheiden, ob sie dauerhaft auf den Eigenanteil verzichten oder wieder vollwertige Rentenansprüche erwerben möchten. Arbeitgebende müssen die Änderungen dokumentieren und fristgerecht melden.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht im Minijob

Die Zahlung eigener Rentenbeiträge im Minijob bringt mehrere Vorteile: Sie ermöglicht den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für die Altersrente, sichert Ansprüche auf Rehabilitations- und Erwerbsminderungsleistungen und eröffnet den Zugang zu staatlich geförderter Altersvorsorge. Zudem wird das Einkommen aus dem Minijob vollständig bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt.

Antrag erfolgt über den Arbeitgebenden

Die Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgebenden beantragt werden. Dieser dokumentiert den Antrag, passt die Entgeltunterlagen an und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale. Erfolgt innerhalb eines Monats kein Widerspruch, gilt die Befreiung als aufgehoben – ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Einheitliche Regelung bei mehreren Minijobs

Bestehen mehrere Minijobs, gilt die Aufhebung für alle Beschäftigungen gemeinsam. Arbeitgebende müssen den Wechsel der Beitragsgruppe einheitlich melden.

Mehr Informationen: www.minijob-zentrale.de