Mehr Wahlfreiheit für Beschäftigte, mehr Flexibilität bei der Rentenabsicherung
Grundsätzlich sind Minijobber*innen sind rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent - im Privathaushalt von 13,6 Prozent. Wer sich bisher davon befreien ließ, konnte diese Entscheidung nicht rückgängig machen. Ab Mitte 2026 wird das möglich – für mehr Flexibilität und Absicherung im Alter.
Mit der Neuregelung stärkt der Gesetzgebende die Wahlfreiheit von Minijobber*innen: Ab 2026 können sie selbst entscheiden, ob sie dauerhaft auf den Eigenanteil verzichten oder wieder vollwertige Rentenansprüche erwerben möchten. Arbeitgebende müssen die Änderungen dokumentieren und fristgerecht melden.
Antrag erfolgt über den Arbeitgebenden
Die Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgebenden beantragt werden. Dieser dokumentiert den Antrag, passt die Entgeltunterlagen an und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale. Erfolgt innerhalb eines Monats kein Widerspruch, gilt die Befreiung als aufgehoben – ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.
Einheitliche Regelung bei mehreren Minijobs
Bestehen mehrere Minijobs, gilt die Aufhebung für alle Beschäftigungen gemeinsam. Arbeitgebende müssen den Wechsel der Beitragsgruppe einheitlich melden.
Ausnahmen für Rentner*innen
Wer bereits eine Altersvollrente bezieht, bleibt grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Auf Wunsch kann aber freiwillig ein Eigenanteil gezahlt werden, um die Rentenansprüche leicht zu erhöhen. Auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können die Aufhebung beantragen.
Mehr Informationen: www.minijob-zentrale.de