Sie sind hier:

MitArbeit - neues Programm für langzeitarbeitslose Menschen

Schild Jobcenter

@bluedesign - fotolia.com

Mit dem geplanten neuen Arbeitsmarktinstrument "MitArbeit" der Bundesregierung sollen Menschen, die lange arbeitslos sind, wieder in Beschäftigung kommen.

Wer wird wie gefördert?
Gefördert werden Menschen, die besonders lange – länger als sechs innerhalb der letzten sieben Jahre – Arbeitslosengeld II beziehen.

Die Förderung umfasst:

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
  • Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei Arbeitgebern der Wirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei Kommunen.
  • Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und ArbeitgeberInnen bei Fragen und Problemen im ersten Jahr unterstützt und betreut ("Coaching") - wenn erforderlich auch während der gesamten Förderung.

Um einen Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit zu erreichen, soll ein weiteres neues Instrument schon vorher ansetzen und lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Leistungsberechtigte, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, sollen in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden:

  1. Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  2. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
  3. Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
  4. Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung ("Coaching"). Das Coaching kann während der gesamten Förderdauer erbracht werden. In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.
  5. Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.