Was ist die sogenannte Mütterrente III?
Erziehungszeiten werden in der Rentenberechnung als Beitragszeiten mit Rentenpunkten berücksichtigt – ähnlich wie Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Pro zusätzlichem halben Jahr Erziehungszeit entsteht ein halber Rentenpunkt.
Die “Mütterrente” ist kein eigener Rentenbestandteil, sondern eine verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, konnten bisher bis zu 36 Monate Erziehungszeiten angerechnet werden. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, waren es bislang höchstens 30 Monate.
Mit der “Mütterrente III” werden nun auch die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu 36 Monate ausgeweitet. Dadurch sind Eltern unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder gleichgestellt.
Muss diese Leistung extra beantragt werden?
- Wer vor dem 1. Januar 2028 bereits Rente bezieht, bekommt die Anrechnung automatisch; ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
- Personen, die bereits Erziehungszeiten beantragt hatten, brauchen ebenfalls keinen neuen Antrag zu stellen – die Rentenversicherung aktualisiert die Daten im Versicherungskonto.
- Wer noch keine Rente bezieht und noch keine Erziehungszeiten berücksichtigt hat, bekommt die Anrechnung bei der Rentenantragstellung automatisch geprüft.
Wegen der technischen Vorbereitungszeit wird die “Mütterrente III” erst ab 2028 ausgezahlt. Auf Renten, die vor diesem Zeitpunkt beginnen, werden entsprechend mit Nachzahlungen geleistet.
Rund 10 Millionen Rentner*innen könnten von der “Mütterrente III” profitieren. Die Mehrausgaben finanziert der Bund über den Bundeszuschuss an die Rentenversicherung, da für Kindererziehungszeiten keine eigenen Beiträge gezahlt werden.
Weitere Informationen in der Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“ (PDF)