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Neue Elternzeit- und Elterngeldregelung seit Juli 2015

Seit dem 1. Juli 2015 gelten neue Regelungen für das Elterngeld (ElterngeldPlus) und die Elternzeit. Seitdem ist es möglich, die Elternzeit in drei Blöcke aufzuteilen, bisher waren nur zwei erlaubt. Die Neuregelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gelten für Eltern, deren Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren ist.

Elterngeld
Anspruch auf Elterngeld haben alle mögliche Statusgruppen, Angestellte, Beamte, Selbständige, Erwerbslose sowie Studierende und Auszubildende, die ihre Kinder in Deutschland im eigenen Haushalt selbst betreuen und weniger als 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Einkommen des betreuenden Elternteils der letzten zwölf Monate und beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens. Die Untergrenze ist mindestens 300 € und die Obergrenze mit 1.800 € festgelegt.

Eltern, die während Elterngeldbezugs teilzeit arbeiten, erhalten doppelt so lange ElterngeldPlus. Mit dem ElterngeldPlus kann daher der Bezugszeitraum für das Elterngeld auf 28 Monate verlängert werden.

Neu beim ElterngeldPlus sind die Partnerschaftsbonusmonate. Dafür müssen beide Eltern gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Eine entsprechende Bescheinigung beider Arbeitgeber muss dafür vorgelegt werden. Dafür gibt es vier Monate zusätzlich ElterngeldPlus.

Auch Alleinerziehende können vier zusätzliche Bonusmonate beantragen, sofern sie an vier aufeinander folgenden Monaten pro Woche zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.


Elternzeit
Für ihre seit dem 1. Juli geborenen Kinder können Eltern die Elternzeit flexibler einsetzen. Jeder Elternteil kann wie bisher 36 Monate Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Die Sieben-Wochen-Frist zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes ist geblieben. Seit der Neuregelung können aber 24 Monate (statt wie bisher 12 Monate) zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Die Anmeldefrist für die Elternzeit in diesem Zeitraum wird auf 13 Wochen erhöht.

Hinzu kommt, dass die Elternzeit in drei statt bisher in zwei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden kann. Bezogen auf den dritten Abschnitt ist der Arbeitgeber allerdings berechtigt, dies aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, sofern dieser zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegt.

Sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. In besonderen Fällen kann jedoch auf Antrag des Arbeitgebers ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt werden.