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Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG): Das neue Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Das BBiG regelt die duale Berufsausbildung in Deutschland. Es enthält das im Sommer beschlossene neue Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz. Dieses hat zwei wesentliche Bestandteile: Menschen ohne formalen Berufsabschluss sollen erstmals Anspruch auf Feststellung und Bescheinigung ihrer beruflichen Fertigkeiten am Maßstab eines dualen Ausbildungsberufes bekommen. Außerdem wird die berufliche Bildung weiter digitalisiert und entbürokratisiert.

Betroffen sind alle dualen Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) - die schulischen Berufe sind Landesrecht unterworfen und (noch) nicht dabei.

Das BVaDiG wurde mehrfach beraten. Nicht allen Empfehlungen wurde gefolgt.

Ein Regal wird zusammengeschraubt

Bild: Mylene2401 - Pixabay

Was hat sich seit August 2024 für Auszubildende verändert?

Die Wegezeiten von der Berufsschule in den Betrieb als Arbeitszeit angerechnet. Auch sollen digitale Abläufe und Kommunikation verstärkt eingesetzt werden. Vorgesehen ist der digitale Ausbildungsvertrag, die digitale mobile Ausbildung. Ausbildungsbetrieben und Kammern soll vor allem durch den Abbau von Schriftformerfordernissen ein durchgängig digitaler Ablauf ermöglicht werden.  

Mehr Informationen lesen Sie in der PDF-Broschüre der DGB-Jugend zum Thema.

Und das ändert sich ab Januar 2025: Neue Wege für Menschen ohne formalen Berufsabschluss

Menschen ohne formalen Berufsabschluss haben erstmals Anspruch auf Feststellung und Bescheinigung ihrer beruflichen Fertigkeiten am Maßstab eines dualen Ausbildungsberufes. Dafür gibt es ein neues Validierungs- oder Feststellungsverfahren.

Ziel ist es, Kompetenzen sichtbar und verwertbar zu machen und berufliche Lebensläufe als wertig anzuerkennen. Langjährig Beschäftigten ohne Berufsausbildung sowie Quereinsteiger*innen haben damit die Möglichkeit, sich ihre erworbenen Berufserfahrungen anerkennen zu lassen. 

Auch wird ihnen damit ein Weg ins bestehende System der beruflichen Bildung eröffnet. Wird die vollständige Vergleichbarkeit mit einem Referenzberuf festgestellt, darf im Fortbildungsbereich weiter gelernt werden - z. B. der Bachelor Professional oder die fachliche Eignung zur/zum Ausbildenden erworben werden.

Wer kann einen Antrag auf Vergleichbarkeit stellen?

Einen Antrag auf Prüfung einer vollständigen oder überwiegenden Vergleichbarkeit mit einem anerkannten Ausbildungsberuf können Personen stellen,

  • die älter als 25 Jahre sind
  • die keinen formalen Ausbildungsabschluss besitzen
  • die mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in diesem Beruf gearbeitet haben und
    die notwendige Berufstätigkeit mindestens zur Hälfte im Inland absolviert haben
  • die nicht bereits die Gleichwertigkeit nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) bescheinigt bekommen haben (betrifft v.a. ausländische Berufsabschlüsse).

Wird lediglich eine „überwiegende Vergleichbarkeit“ festgestellt, erstellen die Kammern oder die von beauftragten Stellen einen detaillierten Ausweis der vorhandenen bzw. fehlenden Fertigkeiten. Damit gibt es eine klare Nachqualifizierungsperspektive mittels Teilqualifikationen. Ein schlankes Ergänzungsverfahren bis zur „vollständigen Vergleichbarkeit“ soll daran anknüpfen.

Wichtig: Das Ergebnis führt nicht zu einem Ausbildungsabschluss. Dafür ist weiterhin eine Abschlussprüfung bzw. eine Prüfung zur Gesellin oder Gesellen nötig. Aber es können mehr Menschen zur ersten beruflichen Fortbildungsstufe zugelassen werden. 

Gegen den Fachkräftemangel, auch für mehr Inklusion

Das Gesetz trägt dazu, berufliche Erfahrungen zahlreicher Erwerbstätiger anzuerkennen, und damit hilft, Fachkräfteengpässen entgegenzutreten. Allerdings stehen sehr aufwändige Prozesse hinter den Feststellungsverfahren.

Gleichzeitig wird die berufliche Bildung inklusiver, da mit diesem Verfahren auch berufliche Kompetenzen, die Menschen mit Behinderungen zum Beispiel in Werkstätten erworben haben, öffentlich-rechtlich zertifiziert werden können.

Begleitende Entschließung des Bundesrats enthält Kritik

Bemängelt wird, dass der Vorschlag, eine Berufserfahrung in Höhe des Zweieinhalbfachen der Ausbildungszeit zu verlangen, nicht übernommen wurde. Zudem wird der Zeitplan für die Einführung des Validierungsverfahrens als eng gesehen - empfohlen wurde das Feststellungsverfahren erst ab dem 1. Januar 2026 einzuführen. 

Hier geht es zum Berufsvaldierung- und -digitalisierungsgesetz (BVaDig).