Vorwurf: Scheinselbständigkeit
Immer mehr Selbständige in Deutschland geraten durch neue Urteile der Sozialgerichte in Konflikt mit der Deutschen Rentenversicherung. Möglicher Vorwurf: Scheinselbständigkeit. Betroffen sind zahlreiche Branchen – von IT-Dienstleistungen über Bildung und Weiterbildung, Nachhilfe und Fitness bis hin zu Kultur und Pflege. Allein im Bereich Bildung und Weiterbildung sind über 400.000 Dozent*innen, Trainer*innen und Lehrer*innen betroffen.
Was bedeutet Scheinselbständigkeit?
Scheinselbständigkeit wird seitens der Deutschen Rentenversicherung festgestellt, wenn jemand zwar formal als Selbständige*r arbeitet, tatsächlich aber weisungsgebunden ist und auch in den Betriebsablauf eines Unternehmens eingebunden ist. In diesem Fall gilt die Tätigkeit rechtlich als abhängige Beschäftigung. Das hat weitreichende Folgen: Der Auftraggebende muss rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Auch Säumniszuschläge können hinzukommen.
Neu seit 2022
Seit dem sogenannten “Herrenberg-Urteil” des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 gilt nicht mehr nur die formale Vertragsgestaltung, sondern vor allem die tatsächliche Einbindung in den Betrieb als entscheidend. Selbst Einzelunternehmer*innen mit eigener GmbH oder UG können als abhängig Beschäftigte eingestuft werden, wenn sie ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind oder dessen Infrastruktur nutzen.
Weitere Urteile betrafen Lehrkräfte, Piloten und andere Berufsgruppen, die über keine eigenen Betriebsmittel verfügen oder eng in betriebliche Abläufe eingebunden sind.
Besonders von dieser unsicheren Situation betroffen sind Branchen mit vielen Honorarkräften, etwa Weiterbildung, Kultur oder Sport. Allein im Weiterbildungsbereich arbeiten rund 400.000 Menschen auf Honorarbasis.
Übergangsregelung bis Ende 2026 – aber keine Lösung
Nach Protesten - unter anderem von freiberuflichen Lehrkräften - hat der Bundesrat 2025 einer Übergangsregelung zugestimmt: Für selbständige Lehrtätigkeiten gilt bis Ende 2026 eine Aussetzung der Sozialversicherungspflicht. Einer Neugestaltung sollte so Zeit eingeräumt werden - diese ist aber nicht in Sicht.
Die Rechtslage kurzgefasst
Herrenberg-Urteil (BSG 28.06.2022)
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nicht der Vertrag, sondern das tatsächliche Arbeitsverhältnis den Status bestimmt. Ausschlaggebend sind:
- Eingliederung in Betriebsabläufe
- Nutzung der Infrastruktur des Auftraggebenden
- keine eigene unternehmerische Verantwortung der (Schein-)Selbständigen
Damit wurde die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung deutlich verschärft.
Übergangsregelung (§ 127 SGB IV bis 31.12.2026)
Zur Entlastung von Bildungsträgern gilt die sog. „Lex Herrenberg“ (§ 127 SGB IV): Lehrtätigkeiten gelten bis Ende 2026 als selbständig, wenn beide Seiten von einer Selbständigkeit ausgehen und die Honorarkraft zustimmt.
Ab 01.01.2027
Ab 2027 greifen wieder die allgemeinen Kriterien, siehe oben.
Wie sieht es aus beim Auftragnehmenden hinsichtlich
- der Weisungsgebundenheit (Ort, Zeit, Inhalt)?
- der Eingliederung in Organisation?
- des unternehmerischen Risikos? Sind mehrere Auftraggebende vorhanden?
- der Nutzung eigener Betriebsmittel?
- dem Auftreten am Markt?
Zu beachten ist außerdem, dass der Auftragsinhalt nicht die Kernleistung des beauftragenden Unternehmens bzw. der beauftragenden Organisation sein sollte und damit nicht als wesentlicher Teil der Leistungskette gilt. Auftragnehmende gelten damit oft als abhängig beschäftigt – auch bei freier Unterrichtsgestaltung.
Klare Kriterien und Regelungen gefordert
Arbeits- und Sozialrechtsexpert*innen fordern seit Jahren einen verbindlichen Kriterienkatalog, um Rechtssicherheit für Selbständige und Auftraggebende zu schaffen. Bis dahin bleibt das Risiko einer nachträglichen Einstufung hoch – mit erheblichen finanziellen Folgen für beide Seiten.
Handlungsempfehlungen - spätestens ab 2027 - für beide Seiten
- Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen (vor Vertragsbeginn)
- Vertragsgestaltung: klare Leistungsbeschreibung, freie Zeiteinteilung, keine organisatorische Eingliederung
- Alternative Beschäftigungsformen: Minijob (auch Kurzzeit), Teilzeitstelle bei regelmäßigem Einsatz, Werkvertrag mit klarer Projektdauer und Werk
- Dokumentation mit Nachweis der Eigenständigkeit der Auftragnehmenden (eigene Website, Rechnungen, freie Tools, mehrere Auftraggebende/Kund*innen)