In Berlin und Brandenburg haben die Sommerferien begonnen – genau sechs Wochen und drei Tage lang. Für viele Eltern stellt sich damit erneut die Frage der Betreuung. Ein Ersatz für fehlende Kinderbetreuungsangebote ist das nicht, doch immerhin gibt es finanzielle Erleichterung: Kosten für die Ferienbetreuung lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Darauf machen diverse Finanzratgeber- und Steuerportale wie steuertipps.de und haufe.de aufmerksam.
Bis zu 4.800 Euro pro Kind steuerlich absetzbar
Seit 2025 können Eltern 80 Prozent ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen – maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Voraussetzung: Das Kind ist jünger als 14 Jahre und gehört zum eigenen Haushalt.
Nicht jede Ferienaktivität ist steuerlich begünstigt
Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen neben Kita-, Hort- und Tagespflegekosten auch Ausgaben für Ferienprogramme und Ferienbetreuung während der Schulferien. Nicht absetzbar sind dagegen Kosten für Unterricht oder Freizeitangebote ohne Betreuungscharakter – etwa Nachhilfe, Musikunterricht oder Sportkurse. Auch Verpflegungskosten sowie Ausgaben für Klassenfahrten oder Ferienfreizeiten erkennt das Finanzamt nicht an.
Auch Angehörige wie Großeltern können als Betreuungspersonen zählen
Nach Angaben von Steuertipps und Haufe können unter bestimmten Voraussetzungen auch Betreuungskosten durch Großeltern oder andere Angehörige steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass diese in einem eigenen Haushalt leben, die Vereinbarung schriftlich festgehalten wird und die Zahlung per Überweisung erfolgt. Selbst Fahrtkosten, die Großeltern für die Betreuung entstehen, lassen sich unter Umständen absetzen. Bei der Betreuung durch Angehörige schaut das Finanzamt jedoch genau hin: Klare Vereinbarungen und entsprechende Nachweise sind hier Pflicht, wie auch haufe.de betont.
Rechnungen und Überweisungen aufbewahren – Barzahlung wird nicht anerkannt
Wichtig für die Steuererklärung: Betreuungskosten müssen durch Rechnungen und Kontoauszüge belegt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an, wie das Familienportal hinweist.
Weitere Informationen und Beispiele finden Eltern im oben verlinkten Beitrag „Sommerferien-Betreuung" bei den Steuertipps sowie bei haufe.de, wo auf die engen Grenzen bei der Betreuung durch Großeltern hingewiesen wird.