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Teilzeit - Alles was Recht ist

ArbeitnehmerInnen, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeit zielen darauf ab, ArbeitnehmerInnen zu unterstützen, die Anforderungen von Beruf und Privatleben besser miteinander
vereinbaren zu können.

Es gibt einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für ArbeitnehmerInnen. Der Anspruch muss aber nicht mit dem Wunsch, die eigenen Kinder zu betreuen oder anderen familiären Pflichten begründet werden. Es können auch andere Motive für die Wunsch nach Teilzeitarbeit in Betracht kommen, beispielsweise für Aus- und Weiterbildung, aus gesundheitliche Gründen, um ehrenamtliche Tätigkeiten wahrzunehmen oder den Übergang in den Ruhestand einzuleiten.

Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs
Der Teilzeitanspruch gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn ArbeitnehmerInnen beschäftigt (Auszubildende und andere zur Berufsbildung beschäftigte Personen zählen nicht mit.

Sie als Arbeitnehmerin müssen den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang mindestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden und dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Dass bedeutet jedoch nicht, dass ArbeitnehmerInnen ihre Arbeitszeit einseitig verringern und deren Verteilung  auf die einzelnen Wochntage bestimmen können. Das Gesetz geht von einem partnerschaftlichen Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen beiden Parteien aus. Es soll zu einer für alle Beteiligten vernünftigen Lösung bei der Arbeitszeitgestaltung kommen.

Arbeitgeber können die Verringerung der Arbeitszeit oder deren gewünschte Verteilung auch ablehnen - aus nachvollziehbaren betrieblichen Gründen. Benannt werden können eine wesentliche Beeinträchtigung

  • der Organisation,
  • des Arbeitsablaufs
  • der Sicherheit im Betrieb
  • das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Arbeitgeber.

Aber Achtung: Anders als in der Elternzeit, gibt es keine gesicherte Rückkehr in die Vollzeitarbeit. Hierbei sind Sie auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen.

Mehr Informationen zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)