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Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

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Mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollen Leistungen für diejenigen verbessert werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein können. In Kraft treten wird das Gesetz zum 1. Januar 2018. 

Eine Änderung erscheint dringend vor dem Hintergrund der stagnierenden und sogar zurückgehenden Zahl der Antragstellenden. Das liegt leider nicht daran, dass Berufstätige im Vergleich zu früher gesünder sind: Jedes Jahr sind 170.000 Menschen davon betroffen. Das Verfahren, bei dem Menschen von vielen Stellen begutachtet werden und bei denen der Antrag dann nach längerer Zeit eben doch oft abgewiesen wird, schreckt ab.

Hinzu kommt, dass die Höhe der Erwerbsminderungsrente so gering ist, dass sie unter dem Existenzminimum liegt. Derzeit erhalten LeistungsbezieherInnen als volle Erwerbsminderungsrente  durchschnittlich 711 Euro netto monatlich. Das heißt, diese müssen als Alleinlebende aufstockende Grundsicherung beantragen. 

Die schrittweise Reform wird ab 2018 nur den NeuantragstellerInnen zugute kommen. Dann wird es alle drei Jahre weitere Verbesserungen geben. Bis 2024 - ab dann wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente für Neuantragstellende diese so berechnet werden, als ob diese Menschen bis zum Renteneintrittsalter gearbeitet hätten.

Das EM-Leis­tungs­ver­bes­se­rungs­ge­setz können Sie als PDF-Datei herunterladen (377 KB).