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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Kurzarbeitergeld und Qualifizierung

Frau mit Schutzmaske

Foto: Christo Anestev - Pixabay

Update vom 9.2.2022

Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt

Update vom 20.11.2020

Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Dezember 2021

Vom Bundestag wurde beschlossen, die geltenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum Ende 2021 zu verlängern.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit und Qualifizierung in einem PDF-Dokument online zusammengestellt.

Neben allgemeinen Fragen zum Kurzarbeitergeld wie die Bedingungen, die Antragstellung, die Berechnung, Nebenverdienstmöglichkeiten und die Auswirkungen auf die soziale Absicherung wird auch das Thema Weiterbildung und Qualifizierung erläutert..

Kann während der Kurzarbeit eine Weiterbildung gefördert werden?

Weiterbildungskosten von Arbeitnehmer*innen können nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch voll oder teilweise gefördert werden, wenn

  • Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Erwerb des Berufsabschlusses mindestens vier Jahre zurückliegt, 
  • sie in den letzten vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach dem SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
  • die Maßnahme außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert, 
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
  • sie von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in Engpassberufen anstreben (bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann hiervon abgewichen werden). 

 

Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit genau?

Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft. Wenn eine Förderung möglich ist, wird in der Regel ein Bildungsgutschein an die Beschäftigten ausgehändigt. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen können die Beschäftigten den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen.

Welche Möglichkeiten der Weiterbildung bestehen, bevor Kurzarbeit ein Thema wird oder wenn im Unternehmen keine Kurzarbeit erforderlich wird?

Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde 2019 die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet. Der Ausbau der Weiterbildungsförderung fokussiert auf alle Beschäftigten, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.

Die Weiterbildungsförderung umfasst einerseits die Übernahme der Weiterbildungskosten (z.B. Lehrgangskosten) für die Arbeitnehmer*in und andererseits die Gewährung von Arbeitsentgeltzuschüssen für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber (Arbeitgeberleistung). Die Übernahme der Weiterbildungskosten und die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Art und Umfang der Förderung orientieren sich an der Betriebsgröße. 

Wer entscheidet über mögliche Qualifizierungsmaßnahmen - der Arbeitgeber oder die Beschäftigten?

Inhalt, Art und Dauer der Weiterbildung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in abgestimmt.

Weitere Fragen und Antworten entnehmen Sie bitte dem FAQ des Bundesarbeitsministeriums (PDF-Download).