Mehr Flexibilität bei der Altersvorsorge
Grundsätzlich sind Minijobber*innen rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber*innen zahlen dabei einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beschäftigte leisten einen Eigenanteil. In gewerblichen Minijobs beträgt dieser aktuell 3,6 Prozent des Verdienstes, bei Minijobs in Privathaushalten 13,6 Prozent.
Bislang war die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich aber dann eben endgültig: Wer sich einmal gegen die eigenen Beitragszahlungen entschieden hatte, konnte diese Entscheidung während des laufenden Minijobs nicht mehr ändern. Mit der Neuregelung erhalten Beschäftigte nun mehr Wahlfreiheit bei ihrer Altersabsicherung.
Die Rückkehr in die Rentenversicherung ist nur einmal möglich: Die Aufhebung der Befreiung kann ab sofort beantragt werden. Die Änderung gilt ausschließlich für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bestehen mehrere Minijobs gleichzeitig, gilt die Entscheidung für alle Beschäftigungen gleichermaßen. Auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen können die neue Regelung nutzen und eine Aufhebung der Befreiung beantragen.
Wer bereits eine Altersvollrente bezieht, bleibt grundsätzlich weiterhin rentenversicherungsfrei. Auf Wunsch können jedoch freiwillige Beiträge gezahlt werden, um die eigenen Rentenansprüche geringfügig zu erhöhen.
Welche Vorteile bringt die Rentenversicherungspflicht?
Die Beiträge ermöglichen auch weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter:
- Pflichtbeitragszeiten für die Altersrente,
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation,
- Zugang zur Erwerbsminderungsrente,
- die Möglichkeit einer staatlich geförderten Altersvorsorge, beispielsweise über die Riester-Rente,
- die vollständige Berücksichtigung des Minijob-Einkommens bei der Rentenberechnung.
Wie funktioniert die Rückkehr in die Rentenversicherung?
Minijobber*innen, die künftig wieder eigene Rentenbeiträge zahlen möchten, müssen dies schriftlich oder elektronisch bei ihren Arbeitgeber*innen beantragen. Diese leiten die Änderung an die Minijob-Zentrale weiter. Erhebt die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats keinen Widerspruch, gilt die Rentenversicherungspflicht ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Hier können Minijobber*innen und Arbeitgebende die notwendigen Formulare herunterladen:
- Minijobber*innen in Unternehmen: Antragsformular als PDF
- Minijobber*innen in Privathaushalten: Online-Formular für Änderungen ausfüllen
Aktuell: Werden Minijobs in Zukunft ganz abgeschafft?
Derzeit wird als Teil des Rentenreform-Pakets diskutiert, den bisherigen Sonderstatus der Minijobs weitgehend abzuschaffen und diese in die Sozialversicherung und Besteuerung mit einzubeziehen. Eine Ausnahme soll lediglich für Schüler*innen gelten. Damit würden klassische Minijobs faktisch verschwinden und eher zu regulären Teilzeit- oder Midijobs werden. Ob dieser Vorschlag tatsächlich umgesetzt wird, ist allerdings noch offen.