Rentensplitting wird dem Wandel der partnerschaftlichen Rollenbilder gerecht - führt aber ein Nischendasein
Ehepaare (oder Verpartnerte), die nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, können sich für das Rentensplitting entscheiden – vorausgesetzt, jede*r hat mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten und die Ehe wurde nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen.
Beim Rentensplitting werden die in der Zeit der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche hälftig aufgeteilt, sodass beide so gestellt sind, als hätten sie gleich hohe Beiträge gezahlt. Dies kann vor allem die eigenständige Altersvorsorge von Frauen stärken. Zugleich ist es eine einkommensunabhängige Alternative zur Witwen- oder Witwerrente, auf die bei Splitting verzichtet wird.
Die Splittingzeit beginnt mit der Eheschließung und endet spätestens bei Renteneintritt oder dem Tod eines Partners. Die gemeinsame Erklärung zum Splitting kann frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgegeben werden, wenn beide Partner eine Altersvollrente beziehen. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Partners oder der Partnerin kann die hinterbliebene Person sich ebenfalls noch allein für das Splitting entscheiden.
Trotz des Potenzials wird das Modell bisher sehr selten genutzt.
Mehr Informationen gibt es in einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (DRV).