Sie sind hier:

Rentensplitting könnte bei verheirateten Paaren ungleiche Einkommen ausgleichen

Zwei Frauen sitzen abgewandt in einer Hängematte

Foto: silviarita- Pixabay

Hinterbliebenenrente oder Rentensplitting?

Viele Paare können seit 2002 wählen. Das Rentensplitting entspricht eher dem heutigen Verständnis von Partnerschaft. Die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und fließen daher beiden Partnern je zur Hälfte zu.

Hintergrund: Häufig sind die während einer Ehe erworbenen Rentenansprüche von Frauen und Männern unterschiedlich hoch - vor allem, wenn nur eineR der beiden in Teilzeit arbeitet, um den Hauptteil der Haus- und/oder Familienarbeit zu übernehmen. Durch das Rentensplitting können Ehepaare diese Anwartschaften partnerschaftlich teilen und sich eine einkommensunabhängige Alternative zur Witwen- oder Witwerrente schaffen. Damit soll außerdem die eigenständige Alterssicherung von Frauen verbessert werden.

Beim sogenannten Rentensplitting werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Damit werden beide so gestellt, als hätten sie während der Ehe gleich hohe Beiträge in die Rentenkasse gezahlt. Die-/derjenige mit den höheren Rentenanwartschaften gibt einen Teil der Ansprüche an die/den AndereN ab.

Voraussetzungen fürs Rentensplitting

Für das Splitting können sich Eheleute entscheiden, bei denen jeder mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Bedingung ist außerdem, dass die Ehe entweder nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sind. Die Splittingzeit beginnt jeweils mit dem Monat der Eheschließung und endet spätestens im Rentenalter oder wenn der Tod eines Ehepartners eintritt. Eine gemeinsame Erklärung beider Eheleute gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ist notwendig.

Das Versicherungsleben beider Eheleute muss abgeschlossen sein. Daher kann die Erklärung frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt abgegeben werden, an dem beide Partner die Regelaltersgrenze erreichen und Anspruch auf eine Altersvollrente haben. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod eines Ehepartners kann sich der/die Hinterbliebene auch noch allein für das Splitting und damit gegen eine Witwen- oder Witwerrente entscheiden. Ein Rentensplitting ist für alle Beteiligten verbindlich.
Die Regelungen zum Splitting gelten seit 2005 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Das Rentensplitting führt ein "Schattendasein"

Das Rentensplitting ist rechtlich an den Versorgungsausgleich angelehnt, der bei einer Scheidung durchgeführt wird – aber nur bezogen auf die gesetzliche Rente. So hat nach vollzogenem Splitting beim Tod eines Partners die oder der andere keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente mehr. Ein Anspruch auf Rentensplitting besteht zudem erst, wenn beide Ehegatten bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und mindestens einer von ihnen eine gesetzliche Altersrente bezieht.

Dann kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente mehr

Dies könnte laut einer DRV-Studie problematisch sein: Wer diese Regelung wählt, verliert den Anspruch auf Hinterbliebenenrente. UND: Das Rentensplitting bezieht nur auf die Splittingzeit - das ist die Zeit ab Eheschließung bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze beider Partner. Damit ergibt sich in der Regel eine niedrigere Absicherung als bei einer Hinterbliebenenrente, die aus dem gesamten Versicherungsleben (also auch dem vor der Ehe) des verstorbenen Ehepartners berechnet wird.

Bevor Sie also eine solche Regelung wählen, gilt es genau zu überlegen. Mehr Informationen gibt es in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Rentensplittung - partnerschaftlich teilen" (PDF-Dokument).