Gesetzes-Entwurf liegt vor - Umsetzung und Anpassung an EU-Vereinbarkeitsrichtinie
Nach dem Gesetzesentwurfs soll es ab Januar 2024 für Partner*innen nach der Geburt eines Kindes möglich sein, zehn Tage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen zu müssen. Dafür gibt es Lohnersatz in Höhe des Krankengeldes.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen angepasst werden, um Eltern frühzeitig eine partnerschaftliche Aufgabenteilung zu ermöglichen. Der Entwurf enthält im wesentlichen folgende Regelungen:
- Einführung eines Freistellungsanspruchs des Partners/der Partnerin in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt, § 25a MuSchG. Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Frau benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Frau in einem Haushalt lebt.
- Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet, § 15 BEEG.
- Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/die Partnerin von seinem Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate. Der Partnerschaftslohn wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld bestünde, § 3 BEEG.
- Die Kosten der Freistellung sollen aus dem U2-Umlageverfahren gedeckt werden.
- Für Eltern, deren Kind bereits vier Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Entbindungstag geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat.
- Die Partnerfreistellung kann einfach und ohne Anmeldefrist beansprucht werden, es gibt keine Mindestbeschäftigungsdauer für die Partnerfreistellung,
Hinweis:
Der entsprechende Gesetzentwurf des Familienministeriums befindet sich noch in Abstimmung. Die zweiwöchige "Familienstartzeit" ist bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vereinbart worden.