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Familienmitglieder in der Familienversicherung mitversichern

Ein großer Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist die kostenlose Mitversicherung des Ehepartners/ der -partnerin, des eingetragenen Lebenspartners/ der -partnerin und der Kinder. 

Fünf Menschen die nach oben kucken

Foto: tookapic - Pixabay

Wenn Ihre Kinder oder Ehe- oder Lebenspartner*in über kein eigenes oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügen, sind diese in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung kostenfrei mitversichert. Anders ist es in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung, dort muss jedes Familienmitglied extra versichert werden)+. 

Wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden, müssen sich die Familienmitglieder selbst versichern. Der Mindestbeitrag in den gesetzlichen Krankenkassen für Selbstversicherte liegt derzeit bei über 200 Euro im Monat. 

Welche Einkommensgrenzen bestehen? Was zählt als Einkommen? 

Die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung liegt 2023 bei 485 Euro. Nach § 16 SGB IV wird für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Familienversicherung das Gesamteinkommen, die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts herangezogen. Das Gesamteinkommen umfasst folgende Einkommensarten

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13; § 14 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15; § 16; § 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Die oben genannten Einkünfte werden unterschiedlich festgestellt und behandelt. So können angestellt arbeitende Familienmitglieder von ihren Bruttoeinnahmen noch Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag abziehen. In diesem Fall wirken sich sogar 585 Euro nicht schädlich auf die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung aus. Sollten höhere Werbungskosten als die Pauschale geltend gemacht und anerkannt werden, darf das Einkommen entsprechend höher ausfallen (Einkommensgrenze plus Werbungskosten).

Einkommen der Mitversicherten im Blick haben

Die Einkommen der Mitversicherten sollten daher ganzjährig beobachtet und diese auch korrekt an die Krankenkasse gemeldet werden. Sollten Einkommen im Nachhinein zu hoch sein, wird das (Familien-)Versicherungsverhältnis rückwirkend aufgelöst und die Person muss sich dann selbst versichern - zum Beispiel als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung . Da kommen dann auf einen Schlag mindestens 2.400 Euro als Nachzahlung zusammen!

Wie kommt die Familienversicherung zustande?

Erstmalig auf Antrag, anschließend füllen Sie einmal jährlich einen Fragebogen über die (prognostizierten) Einkommensverhältnisse der Familie aus. Damit prüft die Kasse, ob noch alle Voraussetzungen für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllt sind. Ihre Angaben müssen Sie gegebenenfalls später nachweisen - zum Beispiel den Einkommensteuerbescheid der Krankenkasse vorlegen. Sollten Sie diesem nicht nachkommen: Die Krankenkasse kann beim Finanzamt nachfragen und um Mitteilung der Einkünfte bitten. 

Altersgrenze für Kinder in der Familienversicherung

Generell sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert. Darüber hinaus bleibt die Familienversicherung bis zum vollendeten 23. in Ausnahmefällen auch bis zum 25. Lebensjahr bestehen, wenn die Kinder noch nicht erwerbstätig sind.