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Geplante Änderungen bei Mini- und Midijobs

Frau, die ein Schild mit dem Paragrafenzeichen zeigt

Foto: Gerd Altmann - Pixabay

Geplante Reformen bei der geringfügigen Beschäftigung ab Oktober 2022

Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
sieht eine Anhebung der Minijobverdienstgrenze von bisher 450 auf 520 Euro im Monat vor. Die Anhebung hängt auch mit dem ab Oktober höheren Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zusammen. Das hätte zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren müssten, um die Tätigkeit weiter als Minijob ausüben zu können.

Gesetz soll in Zukunft keinen festen Betrag mehr nennen

Um diese Anpassungen zu vermeiden, enthalten die gesetzlichen Regelungen keinen festen Betrag mehr, sondern sich allgemein auf „die Geringfügigkeitsgrenze“ beziehen. Diese Grenze ist dynamisch und wird jeweils anhand der aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn berechnet.

Die genaue Berechnungsweise der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze sollen
§ 8 Abs. 1a und Abs. 1b SGB IV n.F. regeln: der Mindestlohn soll mit 130 multipliziert (13 Wochen pro Quartal * 10 Wochenarbeitsstunden) und durch drei (drei Monate pro Quartal) dividiert werden. Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet. Daher erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze mit dem ab Oktober geltenden Mindestlohn (EUR 12 * 130 / 3 = EUR 520).

Weiter soll auch für Minijobber*innen die Gewährung von Sonderleistungen wie Weihnachtsgeld oder Gratifikationen möglich sein, ohne dadurch die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Die Gewährung einer nicht mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlung soll dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres höchstens in zwei Kalendermonaten überschritten wird und das Einkommen im Kalenderjahr das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt.

Änderungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone)

Auch bei den sogenannten „Midijobs“ soll es Änderungen geben: die Obergrenze soll von 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht werden. Diese Grenze soll statisch bleiben.

Weiterhin Kritik von Expert*innen an den Minijob-Regelungen

Eine Attraktivitätssteigerung von Minijobs wird von vielen für das falsche Signal gehalten. Gerade wegen der fehlenden sozialen Absicherung haben Minijobs schwerwiegende Nachteile. Dieses Modell ist eigentlich nur für Schüler*innen, Studierende und Rentner*innen geeignet.