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Ihr Kind ist krank! - Regelungen für berufstätige Eltern

Berufstätige Eltern zerbrechen sich oft den Kopf über die Betreuung ihres kranken Kindes - vor allem wenn die Krankheit mehr als ein paar Tage dauert. Wie lange ArbeitnehmerInnen wegen eines kranken Kindes zu Hause bleiben können, ist nicht einheitlich geregelt. Dass Mütter oder Väter zehn Tage im Jahr zu Hause bleiben dürfen und Alleinerziehende 20 Tage, trifft nicht immer zu.

Der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass Beschäftigte in bestimmten Notfällen bis zu fünf Tage bezahlt fehlen dürfen. Darunter fällt auch die Erkrankung eines Kindes. Es kommt jedoch auf den Arbeitsvertrag an. Denn der Paragraf kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

In diesem Fall kann aber vielleicht die gesetzliche Krankenversicherung greifen. Ist das Kind (mit)versichert, können Eltern einen finanziellen Ausgleich für freie Tage sowie Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bekommen. Dieser Anspruch ist in Paragraf 45 des fünften Sozialgesetzbuches geregelt.

Vorausgesetzt ist,

  • das Kind ist jünger als zwölf Jahre alt,
  • für die Erkrankung liegt ein ärztliches Attest vor,
  • keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind pflegen.

Die Krankenkasse übernimmt 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Für Privatversicherte gilt eine solche Regelung nicht. Das gilt auch, wenn das Kind selbst privat krankenversichert ist.

Link zum Gesetzestext