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Nachgefragt: Coaching gemäß Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 SGB III können Sie eine individuelle und persönliche Begleitung und Unterstützung bei der Orientierung auf dem Arbeitsmarkt erhalten. JedeR Arbeitssuchende kann einen AVGS bekommen - ohne Wartezeiten oder ähnliches. 

Der Gutschein wird Ihnen vom Jobcenter oder der Arbeitsagentur nach Antrag ausgestellt. Sie können diesen bei diversen Anbietern in Berlin einlösen und erhalten dort ein individuelles Coaching und teilweise auch auf Ihren Bedarf zugeschnittene Bildungsmodule oder Trainingsbausteine. Ein Vorgespräch dient dazu das Angebot vorzustellen und Ihre Wünsche und Ziele für den Coachingprozess zu klären. Anschließend können sich beide Parteien entscheiden, ob der gemeinsame Prozess fortgesetzt werden soll.

Aus dem Gesetz:
"Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen."

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bleibt in der Regel eine Kann-Leistung. Gegen die Verweigerung einer AVGS-Ausstellung kann jedoch beim Sozialgericht geklagt werden. Der Rechtsanspruch für Arbeitsuchende mit ALG 1-Anspruch ist im § 45 Abs. 7 SGB III geregelt. Demnach haben Arbeitsuchende mit einem Leistungsanspruch nach SGB III grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines AVGS.