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Neustarthilfe für Solo-Selbständige

Frau mit Handy und Kaffee

Foto: Karolina Grabowska - Pixabay

Die Neustarthilfe ist Teil des erweiterten Corona-Hilfepakets der Bundesregierung

Die Neustarthilfe ist für Solo-Selbständige, die keine Fixkosten geltend machen können. Viele Soloselbstständige, die von zuhause aus arbeiten, haben geringe betriebliche Fixkosten wie etwa Mietkosten für Büroräume. Bisherige Förderungen gehen daher an ihnen vorbei. Die bisherige Erstattung von Fixkosten im Rahmen der bisherigen Überbrückungshilfen wird daher um eine einmalige Betriebskostenpauschale ergänzt - die sogenannte Neustarthilfe für Solo-Selbständige.

Diese Betriebskostenpauschale erhalten Sie nur dann, wenn Sie im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine weiteren Kosten geltend machen. Mit der einmaligen betrieblichen Zuwendung sollen diejenigen unterstützt werden, die keine förderfähigen Kosten geltend machen können, aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen aber starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

An wen richtet sich die Neustarthilfe?

Die einmalige Betriebskostenpauschale richtet sich an Solo-Selbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019, für spätere Gründungen gelten andere Zeiträume) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Wie hoch ist diese Neustarthilfe für Soloselbständige?

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal insgesamt 5.000 Euro. Die Neustarthilfe wird im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt, sollten der Umsatz während der Laufzeit besser als erwartet sein, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Nach Ablauf des Förderzeitraums muss eine Endabrechnung vorgelegt werden.

Ab wann kann die Neustarthilfe beantragt werden?

Die Neustarthilfe ist Teil der Überbrückungshilfe III und soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Anträge können voraussichtlich erst einige Wochen nach Programmstart gestellt werden.

Wird die Neustarthilfe auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet?

Aufgrund der Zweckbindung ist die Neustarthilfe nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen - auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Neustarthilfe