Sie sind hier:

UPDATE: Neue Corona-Förderung - Novemberhilfe

Fotografin mit Atemmaske

Foto: Engin Akyurt - Pixabay

Update vom 27.11.2020

Die Förderbedingungen wurden mittlerweile konkretisiert. Solo-Selbständige können die Novemberhilfe auch für die Kosten des Lebensunterhaltes verwenden. Unter Punkt 1.8. heißt es: "Kulturschaffende und Soloselbständige, die oftmals keine oder kaum Fixkosten, aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben, können die Mittel der Novemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen."

Auszug aus den FAQ: (siehe: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html)

Die Novemberhilfe unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind

Auch Solo-Selbstständige werden ausdrücklich berücksichtigt. Es wird unterschieden zwischen direkt betroffenen Unternehmen, die auf der Grundlage am 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen Geschäftsbetrieb einstellen mussten und indirekt Betroffenen. Letzteres sind solche, die nachweislich 80 Prozent ihrer Umsätze von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Wie hoch ist die Förderung?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt - bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro (soweit zulässig durch die Kleinbeihilfenregelung der EU).

Solo-Selbstständige können alternativ als Vergleichsumsatz ihren durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen (wenn der November kein erfolgreicher Geschäftsmonat war). Diejenigen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 ihren geschäftlichen Betrieb aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Oktober 2020 oder den Durchschnitts-Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Im November erzielte Umsätze und andere staatliche Leistungen werden angerechnet

Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld für den Förderzeitraum November 2020 werden angerechnet.
Sollten im November trotz Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.  Näheres entnehmen Sie bitte den Förderbedingungen und -voraussetzungen auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag wird über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. ABER: Bei Solo-Selbständigen, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten.

(Quelle: BMF: Fragen und Antworten - Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html