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Praktikum und Mindestlohnregelung - was geht?

Auch PraktikantInnen fallen unter die Mindestlohnregelung. Das ist insofern begrüßenswert, da dies dem Missbrauch von schlecht oder gar nicht bezahlten LangzeitpraktikantInnen einen Riegel vorschiebt. Andererseits gibt es Befürchtungen, dass seit der Einführung des Mindestlohns weniger Praktikumsplätze von Organisationen und Unternehmen angeboten werden. Denn in bestimmten beruflichen Übergangsphasen kann ein Praktikum hilfreich sein: Beim Berufseinstieg - egal ob Neu-, Wieder- oder Quereinstieg - oder in Phasen der beruflichen (Neu-)Orientierung. 

Wie sind die aktuellen Regelungen für Praktika?
Vom Mindestlohn ausgenommen sind:

  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (mit Ausnahmen)
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches
  • Praxisphasen während eines dualen Studiums und praxisintegrierten Studiengängen, die innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind
  • JedeR unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss

Unter den Mindestlohn fallen:

  • PraktikantInnen außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss
  • Personen, die begleitend zu Studium oder Ausbildung ein freiwilliges Praktikum absolvieren, das länger als drei Monate dauert (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag!)
  • Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, die länger als drei Monate dauern (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag!)

PraktikantInnen, die Anspruch auf den Mindestlohn haben, haben ebenfalls Anspruch auf eine schriftliche Vereinbarung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Darin enthalten sein müssen unter anderem Beginn und Dauer des Praktikums, die regelmäßige tägliche Praktikumszeit, Lern- und Ausbildungsziele, die Höhe der Vergütung, Urlaubstage sowie ein Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Ausnahmeregelungen
Langzeitarbeitslose haben erst nach sechs Monaten Anspruch auf den Mindestlohn – übrigens unabhängig davon, ob es sich um ein Praktikum oder einen festen Job handelt.