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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Auch Selbständige können sich bei der Arbeitsagentur gegen Arbeitslosigkeit versichern: mit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung, einem "Versicherungsverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung". Hinweise gibt ein 9-seitiges PDF-Dokument der Arbeitsagentur, zum dem unten im Artikel verlinkt wird.

Frau plant mit Post-It-Zetteln am Fenster

Foto: Magnet.me - Pixabay

Soziale Absicherung für Gründer*innen und Selbständige

Die Beiträge für die freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit für Selbständige, die an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, richten sich nicht nach den Einkünften der Betroffenen, sondern werden pauschal erhoben. 

Die Beitragsberechnung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden Bezugsgröße. Die Bezugsgröße West beträgt derzeit 3.395 Euro monatlich, die Bezugsgröße Ost 3.290 Euro. Darauf wird der zurzeit geltende Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,6 % erhoben. Dies ergibt einen Monatsbeitrag von 88,27 Euro (Ost: 85,54 Euro).

In der Gründungsphase günstige Beiträge

Im ersten Jahr der Selbständigkeit und im folgenden Kalenderjahr muss nur der halbe Beitrag gezahlt werden, derzeit also 44,14 Euro (West) und 42,77 Euro (Ost). Diese Lösung ist für Gründer*innen also durchaus interessant.

Gründer*nnen, die ihre Selbständigkeit wieder aufgeben, haben darüber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von rund 500 Euro bis über 1.500 Euro pro Monat.

Sie müssen als Gründer*in folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (die Versicherungszeiten können auch zusammengerechnet werden).
  • Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III besteht (z.B. Arbeitslosengeld I, nicht jedoch Bürgergeld). Ob die Leistung tatsächlich bezogen wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
  • Die selbständige Tätigkeit muss mehr als mindestens 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen.
  • Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate nach Gründung gestellt werden. 
  • Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich für Patchworkerk*innen, also Menschen mit mehreren Arbeitsverhältnissen. Wenn Sie also bereits anderweitig versicherungspflichtig sind, dann ist dies ausgeschlossen.

Hinweisblatt zum Versicherungsverhältnis auf Antrag der Arbeitsagentur mit Auszügen aus dem SGB III

Ihre Fragen dazu können Sie kostenfrei am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Thema "Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsförderung" unter 030 221 911 003 stellen. Das Bürgertelefon des BMAS ist von montags bis donnerstags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr erreichbar.