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Neues Meister-BAföG tritt in Kraft

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fördert die berufliche Aufstiegsfortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht. Eine Altergrenze besteht nicht.

Als Antragstellerin haben Sie einen Anspruch auf die Förderung einer Aufstiegsfortbildung, auch wenn Sie bereits eine privat finanzierte Förderung absolviert haben. Das sieht das neue "Meister-BAföG" (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) vor, das am 1. Juli in Kraft getreten ist. Wenn Sie Ihre Fortbildung bestehen, können Sie demnach 48 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Zuschuss vom Staat erhalten. Diejenigen, die sich im Anschluss selbständig machen und dauerhaft mindestens zwei Beschäftigte einstellen, erhalten einen weiteren Erlass von 66 Prozent auf die restlichen Kosten. Für Kinder erhalten Sie während der Fortbildungszeit Unterhaltsleistungen. Diese werden nicht nur als Darlehen, sondern zur Hälfte als Zuschuss gewährt.

Das neue Meister-Bafög gilt auch für Fortbildung von Altenpflegekräften und ErzieherInnen.