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Update: Entschädigung für arbeitende Eltern, die ihre Kinder wegen Corona zuhause betreuen

Gesperrter Spielplatz

Foto: Markus Distelrath - Pixabay

UPDATE vom 20.01.2021.

Extra-Kinderkrankentage: Bescheinigung von Schule oder Kita reicht

Für Familien gibt es nun mehr Klarheit bei den geplanten zusätzlichen Kinderkrankentagen in diesem Jahr. Zur Entlastung wird die Zahl der Kinderkrankentage in diesem Jahr verdoppelt.

Die Extra-Tage sollen nicht nur bei geschlossenen Schulen und Kitas genutzt werden können, sondern auch, wenn lediglich die Anwesenheitspflicht ausgesetzt ist oder der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde.

Das Kinderkrankengeld können demnach auch Eltern beantragen, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kinderkrankentage sei, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Anspruch darauf sollen nur gesetzlich Versicherte haben. Um ihn geltend zu machen, reicht demnach eine Bescheinigung der Kita oder der Schule, die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können (siehe unten). Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal 2.016 Euro pro Monat.

Beide Leistungen gleichzeitig gibt es aber nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beanspruche, ruhe in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf die Entschädigungszahlung,

Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/extra-kinderkrankentage-bescheinigung-von-schule-oder-kita-reicht.html

 

UPDATE vom 17.12.2020

Mit dem Shutdown vor den Weihnachtstagen und der Verlängerung der Schulferien Anfang Januar 2021 sind auch erweiterte Leistungen für betroffene Eltern verbunden. Die Details werden noch ausgearbeitet, sollen aber noch vor der Weihnachtspause im Bundestag beschlossen werden. Dafür wird das Infektionsschutzgesetz geändert.
Die Entschädigung für Eltern soll auch dann gewährt werden, wenn wie beschrieben der Unterricht an der Schule ausgesetzt wird oder die Präsenzpflicht aufgehoben wird. Damit greift das Infektionsschutzgesetz künftig auch beim Hybridunterricht auf Distanz zu Hause.

Bei Paaren hat jedes erwerbstätige Elternteil Anspruch auf zehn Wochen Sonderurlaub, einen Höchstanspruch von 20 Wochen. Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort und gibt sie als Lohnfortzahlung an die betroffenen Arbeitnehmer*nnen weiter.

Zusätzliche Möglichkeiten für Eltern

Es gibt auch die Möglichkeit für Eltern, Kinderkrankentage zu nehmen. Wegen der Corona-Krise wurde die Anzahl für das laufende Jahr erhöht: Pro Elternteil gibt es nun 15 statt 10 Tage pro Kind, Alleinerziehende haben 30 statt 20 Tage in diesem Jahr.

 

UPDATE vom 20.05.2020

Die Verlängerung des Entschädigungsanspruches wurde beschlossen: Die Frist wurde für jeden Sorgeberechtigten auf zehn Wochen, bei Alleinerziehenden auf bis zu zwanzig Wochen verlängert. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung in Anspruch nehmen können, beispielsweise durch einen anderen Elternteil oder eine Notbetreuung in den Einrichtungen. Die Regelung wurde zudem flexibilisiert, indem die Inanspruchnahme auch tagesweise erfolgen kann.
Link zur Pressemitteilung vom BMAS
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Wie sieht die Entschädigung bei Kinderbetreuung genau aus?

Für viele Eltern ist die Betreuung ihrer Kinder in der derzeitigen Corona-Krise eine existentielle Frage. Wie wird der Lebensunterhalt gesichert, wenn Sie als Eltern vorübergehend vom Job freigestellt werden (müssen), um Ihre Kinder zu betreuen?

Hier greift eine aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die in solchen Fällen eine Entschädigung vorgesehen vorsieht.

Die Regelung ist ähnlich wie beim Arbeitslosengeld. Als „erwerbstätige Sorgeberechtigte“ stehen Ihnen 67 Prozent des Ihnen entstandenen Verdienstausfalls zu, höchstens jedoch 2.016 Euro für einen vollen Monat. Dies gilt für Eltern von Kindern unter 12 Jahren, bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze.

Zunächst müssen Sie jedoch andere Möglichkeiten zur Überbrückung ausschöpfen - beispielsweise „Plusstunden“ auf Arbeitszeitkonten oder Resturlaub aus dem letzten Jahr. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen vor. Geplante Urlaubstage, die sowieso während Kita- der Schulferien in Anspruch genommen werden sollten, müssen verbraucht werden. Jahresurlaub muss nicht genommen werden.

Der Versicherungsschutz der Betroffenen bleibt erhalten. Beiträge werden in der Zeit, in der die Entschädigung gezahlt wird, auf Basis von 80 Prozent des vorherigen Verdienstes entrichtet.

Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber beantragt und ausgezahlt.

Wichtig: Auch Selbstständige haben bei Kinderbetreuung einen Entschädigungsanspruch.

Weitere Informationen zur Entschädigung bei Kinderbetreuung erhalten Sie unter www.ihre-vorsorge.de - einer Initiative der Deutschen Rentenversicherung.

Die Entschädigungsleistungen sind im Sozialschutz-Gesetz geregelt.